Airsoft und Österreich

    • Offizieller Beitrag

    ... und warum wir mit einem Kaliber von 6mm in Österreich nicht unter das Waffengesetz fallen.

    Eigentlich ist es fast schade, dass es dazu noch keinen Thread gibt, hier sind aktuelle Infos.

    Zuallererst gibt es eine Info über Produktsicherheit und wie es denn zur Softairwaffenverordnung kam:

    Spezielle Regelungen

    Auf Grund des PSG 2004 wurden in Österreich Verordnungen mit Sicherheitsanforderungen an bestimmte Produktgruppen erlassen:

    • Kinderlaufhilfenverordnung 2007 (Verbindlicherklärung der Norm für Kinderlaufhilfen)
    • Softgunverordnung 2013 (Abgabebeschränkungen für Softguns)
    • Laserpointerverordnung (Festlegung der maximal zulässigen Leistung für Laserpointer)
    • Fahrradverordnung (Ausrüstung von Fahrrädern)
    • Freisprecheinrichtungsverordnung (Freisprecheinrichtungen in KFZ)
    • Imitatverordnung (Verbot gefährlicher Lebensmittel-Nachahmungen)
    • Feuerzeugverordnung (Kindersicherung, Verbot spielzeugähnlicher Feuerzeuge)
    • Wunschlaternenverordnung (Verbot von Miniatur-Heißluftballonen)

    Den Gesetzestext dazu findet man hier:


    Die Wirtschaftskammer (Wien!) drückt es dann nochmal mit einfachen Worten für normal sterbliche aus:

    Softairwaffenverordnung 2013
    Die wichtigsten Inhalte der Verordnung im Überblick

    Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über das Inverkehrbringen von Softairwaffen und Paintball-Markierern (Softairwaffenverordnung 2013 – SWV 2013) wurde am 2. Juli 2013 kundgemacht und tritt mit 1. Oktober 2013 in Kraft!
    Die wichtigsten Inhalte der Verordnung im Überblick
    Gegenstand dieser Verordnung sind:

    • Softairwaffen (Softguns), die Nachahmungen echter Schusswaffen sind, und
    • Paintball-Markierer, die weder dem Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen noch Spielzeug im Sinne der Spielzeugverordnung 2011, BGBl. II Nr. 203/2011 sind.

    Der Verkauf und die Abgabe von Softairwaffen und Paintball-Markierern ist verboten:

    • an Personen unter 18 Jahren,
    • auf Märkten und marktähnlichen Veranstaltungen sowie
    • in Selbstbedienung

    Die Gewerbetreibenden und die im Betrieb beschäftigten Personen haben im Zweifelsfall zur Feststellung des Alters die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen zum Nachweis des Alters geeignet ist, zu verlangen.
    Softairwaffen und Paintball-Markierer müssen in Verkaufsräumen in einem verschlossenen Behältnis (zB Glasvitrine) aufbewahrt werden.
    Die vorgenannte Einschränkung findet keine Anwendung, wenn Softairwaffen und Paintball-Markierer von Gewerbetreibenden mit einer Berechtigung zur Ausübung des Waffengewerbes (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels (§ 94 Z 80 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der jeweils geltenden Fassung) abgegeben werden. Diese Bestimmung des § 2 Abs. 4 SWV 2013 birgt somit eine "Privilegierung“ des Waffenfachhandels in sich.

    So weit sollte ersichtlich sein, dass der Erwerb oder der Erhalt durch Weitergabe verboten ist. Das laut Bundesgesetz - gilt also in ganz Österreich. Und das Oö. Jugendschutzgesetz hat auch noch mitzureden. Dazu gibt es ja viel Information im Internet und auch mit der Such nach "Jugendgschutzgesetz Softgun" wird man rasch fündig auf dieser Seite: https://www.jugendservice.at/
    Achtung, das Jugendschutzgesetz ist ein Landesgesetz und ich beziehe mich hier auf das oberösterreichische Jugendschutzgesetz.
    Auf der Seite des Jugendservices werden Softguns als jugendgefährdendes Medium erwähnt und sind somit erst ab 18 Jahren. Aber ohne Gesetzestext könnte das jeder behaupten, daher kommt wieder ein Verweis zum RIS. Diesmal aber nur ein kleiner Auszug, in dem es um jungendgefährdende Medien geht:

    § 9
    Jugendgefährdende Medien, Datenträger, Gegenstände und Dienstleistungen
    (1) Inhalte von Medien im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Mediengesetzes und Datenträgern sowie Gegenstände und Dienstleistungen, die Jugendliche in ihrer Entwicklung gefährden können, dürfen diesen nicht angeboten, vorgeführt, an diese weitergegeben oder sonst zugänglich gemacht werden. Eine Gefährdung ist insbesondere anzunehmen, wenn sie
    1.kriminelle Handlungen von menschenverachtender Brutalität oder Gewaltdarstellungen verherrlichen oder

    2.Menschen aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung oder des Geschlechts diskriminieren oder

    3.pornographische Darstellungen beinhalten.

    (Anm: LGBl.Nr. 54/2013)

    (2) Die Landesregierung kann mit Verordnung Medien, Datenträger, Gegenstände (z. B. Abbildungen, Schriften, Filme, Videos, CD, DVD, Disketten oder ähnliche Informationsträger) und Dienstleistungen, deren Inhalt eine Gefährdung im Sinn des Abs. 1 bewirken kann, als jugendgefährdend bezeichnen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2005)
    (3) Wer Medien, Datenträger, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinn des Abs. 1 anbietet, vorführt, weitergibt oder zugänglich macht, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften oder mündliche Hinweise sicherzustellen, dass Jugendliche davon ausgeschlossen sind. Die Behörde hat im Einzelfall durch Bescheid die zum Schutz von Jugendlichen erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben. (Anm: LGBl. Nr. 90/2005)
    (3a) Jugendlichen ist der Erwerb, Besitz und Gebrauch von Medien, Datenträgern und Gegenständen sowie die Inanspruchnahme von Dienstleistungen gemäß Abs. 2 verboten. (Anm: LGBl. Nr. 90/2005)

    Tja... wer definiert nun eine ob eine Softgun ein jugendgefährdendes Medium ist? In unserem Fall die Landesregierung:



    Prinzipiell gäbe es noch das Schlupfloch einer Sci-Fi Airsoft. Aber das würde wohl eher einen LARP Verein mit dem Schwerpunkt Alien vs. Predator treffen. :winking_face:

    Bei uns bleibt es allenfalls ab 18.

    • Offizieller Beitrag

    Vielleicht kennt jemand das Gerücht mit den 0,08 Joule. Unter dieser Energie fielen Airsofts unter das Lebensmittelgesetz, meiner Erinnerung nach. Hier habe ich (noch) keine Quelle.
    Aktuell wurde dieser Teil offensichtlich so ausgetauscht, dass man schlichtweg sich selbst und andere damit nicht verletzen können darf.

    Jahrgang 2011, Ausgegeben am 28.06.2011, Teil II
    203. Verordnung: Spielzeugverordnung, Anlage 2: I.8

    Form und Aufbau von Projektilen und die Bewegungsenergie, die diese beim Abschuss durch ein hierfür vorgesehenes Spielzeug entfalten können, sind so zu wählen, dass für den Benutzer des Spielzeugs oder für Dritte unter Berücksichtigung der Art des Spielzeugs keine Verletzungsgefahr besteht.

    Diesen Teil habe ich bislang bewusst nicht angeschnitten, da ich ihn für die sportlichen Zwecke als nicht wesentlich empfand. Dieser Beitrag soll Klarheit verschaffen über die Aussage 0,5 Joule ab 14 (Die Gesetzgebung unserer deutschsprachigen Nachbarn)

  • Weil es auch immer wieder mal für Diskussionen sorgt.

    Oder einfach um es in Erinnerung zu rufen.

    Softairs und Airsofts sind keine Waffen laut österreichischem Gesetz!

    Im Zuge der Softairwaffenverordnung hat die Tiroler Landesregierung 2013 ein Informationsblatt veröffentlicht.

    Darin ist beschrieben warum Softairs keine Waffen sind, und weshalb das Gesetz 2013 veröffentlicht wurde um Schlupflöcher zu schließen

    https://www.tirol.gv.at/fileadmin/them…Q__SWV_2013.pdf

    Zitat


    Handelsübliche Softairwaffen sind keine Waffen gemäß Waffengesetz, weil diese Gegenstände nicht dem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs-oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen und die Verwendung auch nicht unter Schießsport im Sinne des Waffengesetzes fällt.

    Und hier noch das Zitat aus dem österreichischem Waffengesetz

    Zitat


    Waffengesetz, BGBl I Nr. 12/1997 idgF§ 1.
    Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,

    1.die Angriffs-oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder

    2.bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.

    Warum die Erinnerung jetzt:

    Es gab kürzlich eine Verschärfung des Waffenrechtes, wonach Schusswaffen und (NEU) alle relevanten Teile markiert werden müssen (Seriennummer etc..)

    Diese Markierungspflicht betrifft Schusswaffen, mit ein paar Außnahmen

    zb.:

    Zitat

    Schusswaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber 6 mm oder mehr beträgt.

    Somit doppelte Entwarnung. :smiling_face_with_sunglasses:

    Keiner muss auf seinen Markierern alle systemrelevanten Bauteile mit Kennzeichnungen vollpflastern (salut)

    ~~~~~~~~~~~~~~~
    KGv53
    ♤ Pik As ist Trumpf ♤

    Callsign: SharRa
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